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Allen Kolleginnen und Kollegen, deren Mehrarbeitsstunden vor Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nicht abgegolten worden sind, gibt die jetzige Entscheidung des VG Düsseldorf Hoffnung.

Verwaltungsgericht Düsseldorf entscheidet: Geleistete Mehrarbeit ist finanziell auszugleichen

Es ist ein leidiges Thema und sorgt bei Betroffenen für Frust und Unverständnis. Wenn Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden und zuvor ein Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit nicht möglich ist, dann vertritt das Land Nordrhein-Westfalen bislang die Rechtsauffassung, dass diese Stunden nicht finanziell abgegolten werden dürfen.

Diese Rechtsposition ist mehrfach durch Verwaltungsgerichte bestätigt worden. Seit letzten Mittwoch gibt es allerdings wieder Hoffnung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte in dem Verfahren 13 K 5760/15, dass einem ehemaligen Vollzugsbediensteten eine Entschädigung in Geld zustehe, weil der Abbau der Überstunden aufgrund krankheitsbedingter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich war.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gab damit der Klage eines Beamten der JVA Essen im Wesentlichen statt. Der Kollege hatte durch die in den Dienstplänen festgeschriebenen Arbeitszeiten während seiner aktiven Dienstzeit in nicht unerheblichem Umfang Mehrarbeitsstunden angehäuft. Die Stunden waren überwiegend durch die Einteilung zum Wochenend- und Feiertagsdienst entstanden. Ein Freizeitausgleich wurde nicht in der erforderlichen Wiese gewährt. Der Antrag des Kollegen auf finanzielle Abgeltung der geleisteten Mehrarbeitsstunden lehnte das beklagte Land ab. Die hiergegen richtete Klage des Kollegen hatte Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidung wird in dem Urteil ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zwar nicht aus § 61 Abs. 2 des Beamtengesetzes NRW ableiten lasse, weil diese Vorschrift nur bei rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit eingreife. Der Beamte könne sich aber auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen.

Der Mitarbeiter der JVA Essen sei über mehrere Jahre in erheblichem Umfang zur Mehrarbeit herangezogen worden, ohne dass er bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung einen entsprechenden Freizeitausgleich erhalten habe. Das Gericht sah dabei allerdings das Land NRW in der Pflicht, für den sachgerechten Abbau von Überstunden zu sorgen. Den klagenden Beamten treffe insoweit kein Mitverschulden, das den Entschädigungsanspruch hätte ausschließen können. Zudem, urteilte das Gericht, könne dem Kollegen nicht seine Erkrankung entgegengehalten werden, die letztlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Außerdem stellte das Gericht fest, dass es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen sei, sich bereits vorher gegen die - für ihn nicht erkennbar - rechtswidrig auferlegten Überstunden zur Wehr zu setzen.

Gegen das Urteil (Aktenzeichen 13 K 5760/15) ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Friedhelm Sanker

Foto im Beitrag © Stockwerk/Fotolia de