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VG Düsseldorf: Frauenförderung ist verfassungswidrig.

Juristische Klatsche für die Landesregierung?

Im Rahmen der Dienstrechtsreform hat die rot-grüne Landesregierung auch die Förderung von Frauen auf eine neue Grundlage gestellt. Bereits in der Anhörung zu diesem Gesetzesverfahren hatte der DBB rechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Problemlösung vorgetragen. Heute hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Verfassungswidrigkeit dieser Neuregelung festgestellt, weil es dem Land an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz mangele.

Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Eilantrag eines Kriminaloberkommissars stattgegeben und die bevorzugte Beförderung von mehreren Kriminaloberkommissarinnen untersagt.

Die Auswahlentscheidung für die Besetzung mehrerer Beförderungsstellen hatte das Land NRW auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen und regelt, dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sollte nach dem Willen der Landesregierung ausgegangen werden, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung einer Bewerberin und eines Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Einzelnoten in aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen sollten regelmäßig berücksichtigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen ein Qualifikationsunterschied ergeben könne.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom heutigen Tage (Aktenzeichen: 2 L 2866/16) festgestellt, dass das Land NRW nicht über die Gesetzgebungskompetenz verfüge, die Frauenförderung eigenständig im Landesbeamtengesetz zu regeln. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes habe der Bund die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten. Von dieser Zuständigkeitszuweisung habe der Bund durch § 9 Beamtenstatusgesetz auch Gebrauch gemacht. Danach seien Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht der Bewerber vorzunehmen. Diese Regelung des Bundes sei abschließend und deshalb keinen einschränkenden landesrechtlichen Regelungen zugänglich.


Friedhelm Sanker
Foto im Beitrag © Gina Sanders / Fotolia.de