Arbeitszeit- u. urlaubsrechtliche Vorschriften
Mit Datum vom 10. Januar 2012 ist in NRW die veränderte Verordnung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften (FrUrlV NRW) in Kraft getreten.
Besonders hinweisen möchten wir auf die Änderung des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung.
Hiernach kann ab sofort verbleibender Erholungsurlaub aus dem Vorjahr bis zum Ende des aktuellen Urlaubsjahres genommen werden. Im Übrigen verweisen wir auf den nachfolgenden Link zu dieser Verordnung.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13145