Beschäftigte
Beschäftigte sind nach § 1 Abs. 1 TVöD und § 1 Abs. 1 TV-L die Arbeitnehmer, die zum Bund, zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes hat der Begriff des Beschäftigten zwei verschiedene Bedeutungen. Die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, die durch die früheren Tarifverträge, wie den Bundesangestelltentarifvertrag festgeschrieben wurde, gibt es nicht mehr. Die Tarifverträge verwenden jetzt einheitlich den Begriff "Beschäftigte" für alle Arbeitnehmer. Im Personalvertretungsrecht gibt es jedoch weiterhin in der Regel zwei Personengruppen, nämlich Arbeitnehmer und Beamte. Die Gesamtheit der in einer Dienststelle Tätigen wird in den Personalvertretungsgesetzen von Bund und Ländern aber weiterhin ebenfalls als Beschäftigte bezeichnet und meint damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte gemeinsam.
Die Abgrenzung zwischen Beschäftigten und selbstständig Tätigen ist mitunter schwierig.
Mögliche Abgrenzungskriterien sind:
- Weisungsgebundenheit,
- Eingliederung in den Betriebsablauf,
- Lohnsteuerpflicht,
- keine Betriebsrisiken,
- Anspruch auf Arbeitsentgelt,
- Anspruch aufEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz,
- Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Die 4,5 Mio. Beschäftigten teilen sich auf in:
1,9 Mio. Menschen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamte, Richter oder Berufs- bzw. Zeitsoldaten und 2,6 Mio. Arbeitnehmer.