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Einsatzbereiche von schwangeren Bediensteten

Insbesondere während einer Schwangerschaft müssen Justizvollzugsbedienstete besonders geschützt werden.

Gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter, dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

Außerdem dürfen sie nicht beschäftigt werden 

  • mit Arbeiten bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
  • nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb
  • mit dem Schälen von Holz
  • mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  • nach Ablauf des dritten Monats auf Beförderungsmitteln,
  • mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind. 

Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, 

  • hat erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden Mutter oder stillenden Mutter zu treffen.
  • bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat  eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
  • bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
  • hat zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen, Liegeräume einzurichten. 
Für werdende Mütter im Beamtenverhältnis gelten weitgehend identische Beschäftigungsverbote über § 76 Abs.1 LBG NRW in Verbindung mit §3 Abs.1 und 2 der Verordnung für Mutterschutz für Beamtinnen im Land NRW mit dem Unterschied, dass bei den Unfallgefahren die Gefahr eines tätlichen Angriffes zusätzlich ausdrücklich normiert ist.

Diese Beschäftigungsverbote sind selbst bei anderslautendem Wunsch der schwangeren Bediensteten zwingend. 

Der Arbeitgeber  
  • ist verpflichtet, nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Mutterschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführen ( siehe Anlage I )
  • ist zur Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, der Gleichstellungsbeauftragten und mit dem Personalrat verpflichtet.
  • darf werdende oder stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit, Nacht- oder Arbeiten an Sonn und Feiertagen  beschäftigen.
  • darf gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung keine Kündigung aussprechen.
  • ist verpflichtet, soweit kein Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gezahlt wird, mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, indem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbotes nach §3 Abs.1,§4 und 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr -,Nacht-oder Sonntagsarbeitsverbotes nach §8 Abs. 1,3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.
  • ist verpflichtet, die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
 Anlage I (Gefährdungsbeurteilung)