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Stempeln bei Streik

Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite haben unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Pflicht zur Betätigung von Zeiterfassungsgeräten vor bzw. nach einem (Warn-)Streik.

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende auch bei auf einige Stunden beschränkten Streikmaßnahmen grundsätzlich nicht am Zeiter- fassungsgerät zum Streik „ausstempeln“. Gestreikt wird immer während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht in je- dem Fall, wenn sich der Streikende mündlich bei seinem Vorgesetzten „zum Streik“ abmeldet.

Download der Tarifinfo zum Thema "Stempeln bei Streik" als PDF-Datei (ca. 260 kb )

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