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Abschluss geschafft, dank hoher Beteiligung bei Aktionen der Gewerkschaften!

Einigung erzielt

Nach zähem Ringen konnte mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ein Ergebnis erzielt werden:
die lineare Einkommenserhöhung um durchschnittlich 4,61 Prozent, mindestens 75 Euro und der Einstieg in eine Entgeltordnung für Lehrkräfte.

Im Einzelnen:

Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. und

b) ab 1. März 2016 um weitere 2,3 v. H., mindestens aber 75 Euro.

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und

b) ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro.

Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöht sich

a) die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,

b) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,

c) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,

d) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,

ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. und ab 1. März 2016 um weitere 2,45 v. H.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für

a) vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile von 1,89 v. H. und

b) vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile von 2,21 v. H

Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags in Krankenhäusern

§ 8 Absatz 1 in der Fassung von § 41 Nr. 5 Ziffer 1, § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 42 Nr. 6 Ziffer 1 und § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 43 Nummer 5 Ziffer 1 werden wie folgt geändert:

a) Satz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) für Nachtarbeit 20 v. H.,“

b) In Satz 2 werden die Worte „Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e“ durch die Worte „Buchstaben a bis e“ ersetzt.

Für Auszubildende beträgt der Nachtarbeitszuschlag mindestens 1,28 Euro.

Beschäftigungssicherung für Auszubildende

§ 19 TVA-L BBiG und § 18a TVA-L Pflege werden ab dem 1. Januar 2015 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach TVA-L BBiG und TVA-L Pflege sowie für ab dem 1. April 2015 neu eingestellte Praktikanten nach TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt.

Fortentwicklung des Tarifrechts

Die Fortentwicklung des Tarifrechts ist im Interesse von Arbeitgebern und Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, hierzu jährlich Gespräche zu führen.

Übergangsversorgung Feuerwehr und Justizvollzug

Die Tarifvertragsparteien werden ihre Gespräche zur Übergangsversorgung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst in Hamburg und Berlin zeitnah fortsetzen. Hierbei werden die Gewerkschaften eine Änderung der bestehenden Regelung anstreben, wonach die bisherige einmalige Abfindung in eine monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeit umgestaltet wird.

Zusatzversorgung: Leistungsniveau im Punktemodell bleibt unangetastet

Auch in Zukunft bleibt die Zusatzversorgung ein wesentlicher Pfeiler der Altersvorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
Im Abrechnungsverband West der VBL wird der höhere Aufwand aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung durch eine Erhöhung des Eigenanteils der Versicherten an der Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungsfähigen Entgelts aufgefangen. Der Eigenanteil steigt dabei zum 1. Juli 2015 um 0,2 Prozentpunkte und zum 1. Juli 2016 und 2017 um jeweils 0,1 Prozentpunkte. Der Arbeitgeberanteil an der Umlage steigt bei Bedarf entsprechend.


Jetzt gilt es, diese Einigung  auf die Landesbeamten zu übertragen!!