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Elternzeit

Änderungen zur Elternzeit Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz

Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) sind neben der Einführung des sog. Elterngeld Plus auch Änderungen bei der Elternzeit in Kraft getreten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist zwischenzeitlich in einer Neufassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) bekannt gemacht worden. Die Neuregelungen in Abschnitt 4 BEEG – Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Von daher sind bei der Elternzeit unter Beachtung dieses Stichtags für die nächste Zeit unterschiedliche Regelungen zu beachten. Für vor dem 1. Juli 2015 geborene Kinder sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind nur Änderungen beim Elterngeld für Mehrlingsgeburten. In Ergänzung zu den Durchführungshinweisen für Kinder, die vor dem 01.07.2015 geboren werden, sind folgende wesentlichen Änderungen bei der Elternzeit zu beachten:

1. Anspruch der Großeltern auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1a Satz 1 BEEG)

Die Großelternzeit wird ausgeweitet: Bisher hatten Großeltern – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – nach § 15 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet. Diese Begrenzung wurde aufgehoben. Entscheidend ist nur noch, dass ein Elternteil minderjährig ist sowie die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils durch die Ausbildung im Allgemeinen voll in Anspruch genommen wird.

2. Übertragung von Anteilen der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG)

Nach der bisherigen Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG konnte ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Mit der Neuregelung wird für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes ein Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit geschaffen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG n. F.). Für Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums bedarf es keiner förmlichen Übertragung mehr.

3. Teilzeitanspruch (§ 15 Abs. 7 BEEG)

Die Ankündigungsfristen bzw. Reaktionszeiten für eine Elternteilzeit wurden mit der Neuregelung gestaffelt und mit einer Zustimmungsfiktion ergänzt. Hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit nicht innerhalb der Reaktionsfrist schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung kraft Gesetz als erteilt. In der Übersicht stellen sich die neuen gestaffelten Fristen wie folgt dar: Elternzeit bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres: Ankündigungsfrist für Elternteilzeit (§ 15 Abs. 7BBEG) 7 Wochen vor Beginn (wie bisher) Reaktionszeit (§15 Abs. 7BEEG) Zustimmungsfiktion mit einer Reaktionszeit von 4 Wochen nach Zugang des Antrags Elternzeit zwischen3. Geburtstag und vollendeten 8.Lebensjahr Ankündigungsfrist für Elternteilzeit (§15 Abs.7 BEEG) 13 Wochen vor Beginn Reaktionszeit (§15 Abs. 7 BEEG) Zustimmungsfiktion mit einer Reaktionszeit von 8 Wochen nach Zugang des Antrags

4. Inanspruchnahme der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG)

a) Ankündigungsfristen

Die Ankündigungsfristen für die Inanspruchnahme der Elternzeit wurden ebenso gestaffelt: Elternzeit bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres Elternzeit zwischen 3. Geburtstag und vollendeten 8. Lebensjahr Ankündigungsfrist fürElternzeit(§ 16 Abs. 1 BBEG) 7 Wochen vor Beginn (wie bisher) 13 Wochen vor Beginn Der Arbeitgeber kann den 3. Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags ablehnen (§16 Abs.. 1 Satz 7 BEEG)

b) Aufteilung der Elternzeit – dritter Zeitabschnitt

Nach der Neuregelung in § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines 3. Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG). An die dringenden betrieblichen Gründe sind höhere Anforderungen zu stellen als in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die entgegenstehenden dringenden betriebliche Gründe müssen demnach schwerwiegend sein. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn ein 3. Elternzeitabschnitt zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Belange führen würde. Das Merkmal „dringend“ steigert die zu erfüllenden Anforderungen und kann mit den Worten „nahezu zwingend“ umschrieben werden. Eine Ablehnung kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. November 2014, BT-Drs. 18/3086).

c) Bescheinigungen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG)

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Ankündigung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die/den Beschäftigten vorzulegen.

5. Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG)

Auch der Kündigungsschutz wurde mit der Neuregelung gestaffelt: Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Kündigungsschutz im Zeitraum vom Antrag bis zum Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG) frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (wie bisher) Elternzeit zwischen 3. Geburtstag und vollendeten 8. Lebensjahr Kündigungsschutz im Zeitraum vom Antrag bis zum Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG) frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit

6. weitere gesetzliche Klarstellungen

a) Anrechnung der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG)
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die Begrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG nur für die Elternzeit der Mutter angerechnet.

b) Elternzeitansprüche bei mehreren Kindern (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG)
Es besteht ein Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG überschneiden.

c) Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG)
Es wird klargestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit höchstens 30 Wochenstunden (bei Lehrkräften max. 20 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 28 bzw. 27, max. 18 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 25 bzw. 25,5 Pflichtstunden und max. 16 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 22 Pflichtstunden) und mindestens 15 Wochenstunden (d. h. 9 Unterrichtsstunden bei 27 und 28 Pflichtstunden bzw. 8 Unterrichtsstunden bei 22 bis 25,5 Pflichtstunden) im Durchschnitt des Monats beträgt. Weitere Informationen können den Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), auf dessen Homepage unter Rubrik „Publikationen“ verschiedene Broschüren und Flyer zur Elternzeit zu finden sind, entnommen werden. www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen

Entgelt im Krankheitsfall, Beihilfe
In den Durchführungshinweisen der TdL ist ausgeführt, dass während der Elternzeit weder Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) noch Beihilfe gewährt werden. Dies gilt für das Land NRW nicht uneingeschränkt. §4 Abs.1 Satz 2 BVOTb NRW sieht vor, dass Tarifbeschäftigte in Eltern- und Pflegezeit weiterhin Beihilfen erhalten. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.1999 begründet wurde und seitdem ununterbrochen fortbestanden hat. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses wird nicht als schädlich angesehen.

Zuständige Stelle im Sinne des § 18 Abs.1 Satz 2 und 3 BEEG
Die zuständige Stelle für die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit in besonderen Fällen (§18 Abs.1 Satz 2 und 3 BEEG, Abschnitt I Nr. 5.1 der Hinweise der TdL) ist in NRW die jeweilige Bezirksregierung.

(Tarifgemeinschaft deutscher Länder)