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Peter Brock
Vorsitzender
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MitgliederserviceErholungsurlaub

Erholungsurlaub

Beamte und Beschäftigte haben auf Antrag in jedem Kalenderjahr (=Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts. Urlaub für Beamte, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt (vgl. § 8 Abs.2 EUV). In Bezug auf die für Beschäftigte allgemein gültige Regelung, wonach der Urlaub im Falle einer Übertragung innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten werden muss, hat der FiMin NRW mit Erl. v. 29.05.2007 sein Einverständnis zur Übertragbarkeit bis zum 30.09. des Folgejahres erklärt.

Der Erholungsurlaub beträgt für 

  • Beamte (§ 5 Abs. 2 EUV)
    • vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
    • vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage
    • nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage
  • Beschäftigte (§ 26 TV-L)
    • vor volledetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
    • vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage
    • nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage