Mitgliederservice
- Arbeitszeit- u. urlaubsrechtliche Vorschriften
- Aufwandsvergütung
- Dienstbefreiung/Zusatzurlaub bei Schichtdienst und Nachtdienst
- Dienstkleidungszuschuss (»Kleidergeld«)
- Jahressonderzahlung
- Mehrarbeitsvergütung
- Rechtsschutz
- Stellenzulage Nr. 12 - Anl. 1 BBesG (»Gitterzulage«)
- Versorgungsrecht
- Weihnachtsgeld/Sonderzahlung
- Zeitzuschläge
Jahressonderzahlung
(Zuwendung/Urlaubsgeld) für Beschäftigte gemäß § 20 TV-L ab dem Jahr 2008
Die Zuwendung (Weihnachtsgeld) und das Urlaubsgeld sind bereits seit 2006 in einer Jahressonderzahlung zusammengefasst. Für die Jahre 2006 und 2007 wurden jedoch Übergangsvorschriften vereinbart, die sowohl in § 20 Abs. 6 TV-L als auch in § 21 TVÜ-Länder ihren Niederschlag gefunden haben. Uneingeschränkt gelten die Regelungen des § 20 TV-L erst ab dem Kalenderjahr 2008. Als Ergebnisder Tarifrunde 2011 bleibt in Bezug auf die Jahressonderzahlung festzuhalten:
Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich im Tarifgebiet West nach folgenden gestaffelten Bemessungssätzen:
- 95 % für die Entgeltgruppen E 1–E 8,
- 80 % für die Entgeltgruppen E 9–E 11,
- 50 % für die Entgeltgruppen E 12–E 13 und E 13Ü, Stufe 2-3,
- 35 % für die Entgeltgruppen E 14–E 15(Ü) und E 13Ü, Stufe 4-5.
Anspruch und Bemessungsgrundlage
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1 TV-L).
Als Bemessungsgrundlage wird jedoch das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grunde gelegt (§ 20, Abs. 3).
Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt.
Weihnachtsgeld
Oftmals wird statt einer Jahressonderzahlung auch der Begriff Weihnachtsgeld verwendet, da die Auszahlung früher bei BAT-Verträgen Mitte Dezember mit dem Dezember-Gehalt, heute indes Ende November mit dem November-Gehalt erfolgt.
Einen Kindererhöhungsbetrag zur Jahressonderzahlung sieht der TV-L nicht mehr vor.
SONDERZAHLUNG für Beamte (vormals Sonderzuwendung / „Weihnachtsgeld“)
Mit dem „Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte pp.“ vom 22. November 2003, zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 23. Mai 2006, ist für die Beamten und Richter in NRW folgende Regelung getroffen:
– Beamtinnen und Beamte des Landes erhalten jährlich eine Sonderzahlung (vgl. § 1).
– Voraussetzung ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem in § 1 bezeichneten Rechtsverhältnis stehen und mindestens bis einschl. 31. März des folgenden Jahres im Dienst des Dienstherrn verbleiben (vgl. § 2).
– Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder (vgl. § 5).
– Die Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gewährt (vgl. § 10).
– Ab dem Jahr 2006 tritt an die Stelle der vorherigen Vomhundertsätze (Bemessungsfaktor) jener, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Zugleich wird der FiMin. ermächtigt, den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz festzusetzen (vgl. § 6).
Das ist zuletzt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 wie folgt geschehen:
„Der Grundbetrag wird für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 2 bis A 6 auf 60 %, für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 7 und A 8 sowie für Anwärterinnen und Anwärter auf 45 % und für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf 30 % festgesetzt. …“
Der Sonderbetrag für Kinder beträgt nach wie vor 25,56 EURO (vgl. § 8).
Der Bemessungsfaktor hat sich seitdem nicht geändert.
Wichtiger Hinweis: Der BSBD NRW empfiehlt allen Beamten und Versorgungsempfängern zum Zweck der persönlichen Rechtswahrung auch für das Jahr 2011 einen Antrag auf ungekürzte Sonderzahlung an das LBV NRW in 40476 Düsseldorf, Johannstr. 35, zu richten. Musteranträge sind bei Ihrem BSBD-Ortsverband oder der BSBD-Geschäftsstelle in Düsseldorf erhältlich.
