MitgliederserviceSonderurlaub/Arbeitsbefreiung

Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung

Den Bediensteten kann über den Erholungsurlaub hinaus nach den Bestimmungen des Landesrechts Sonderurlaub und denen des Tarifrechts Arbeitsbefreiung gewährt wer­den, z. B. für staatsbürgerliche, gewerkschaftliche, berufli­che, kirchliche, sportliche u. ä. Zwecke (vgl. § 4 SUrIV resp. § 29 Abs. 4 TV-L).

Aus persönlichen Anlässen ist zudem die Gewährung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bzw. des Entgelts möglich. Für Beschäftigte gelten insoweit die Vorschriften des § 29 TV-L und für Be­amte die des § 11 SUrlV (vgl. RdErl. d. Innenministeriums v. 7.10.2008 – 24 – 42.01.14). Danach wird

                                                                     I.

– soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – Be­amtinnen und Beamten für die nachfolgenden Anlässe im angegebenen Umfang Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt:

(1) Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspart­nerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes         1 Arbeitstag

(2) Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspart­ners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils                    Arbeitstage

(3) Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort       1 Arbeitstag

(4) 25-, 40-und 50jähriges Dienstjubiläum                           1 Arbeitstag    

 

(5) Schwere Erkrankung einer oder eines Angehörigen, soweit

a) diese Person in demselben Haushalt lebt,

    b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und

    c) eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht 

                                                                        1 Tag im Kalenderjahr

(6) Schwere Erkrankung eines Kindes, wenn

a) es jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,

b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und

c) eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht              

                                                                    bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

(7) Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, wenn

a) eine andere Person zur Betreuung des Kindes nicht sofort zur Verfügung steht,

b) der Beamte deshalb die Betreuung des Kindes selbst übernehmen muss und  

c) das Kind jünger als acht Jahre oder wegen körperli­cher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. 

                                                                        bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

 Zusatz zu Nummer 6:

Beamtinnen und Beamten wird über den in Nummer 6 ge­nannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der in § 45 Abs. 2 SGB V genannten Grenze gewährt,

a) soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

b) ihre Dienst-oder Anwärterbezüge (ohne Familienzu­schlag und ohne Aufwandsentschädigung) die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Kranken­versicherung (§ 6 Abs. 2 SGB V) nicht überschreiten.

Als Nachweis darüber, dass die jeweilig gültige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht über­schritten wird, soll eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten verlangt werden.

Die Dienstbefreiung nach den Nummern 5 bis 7 darf zusammen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies gilt nicht im Rahmen der Zusatzregelung zu Nummer 6; d. h., wurden beispielsweise zunächst vier Tage Sonderurlaub nach Ziffer 6 und anschließend im Rahmen dieser Zusatzregelung weitere Tage Dienstbefreiung gewährt, kann gleichwohl noch ein Tag Dienstbefreiung nach den Nummern 5 oder 7 gewährt werden.

                                                                        II.

Aus anderen als den unter Ziffer I abschließend genannten Anlässen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefrei­ung unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden.

                                                                        III.

In begründeten Fällen kann bei Wegfall der Besoldung gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach Zif­fer I kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen, Niederkunft der Lebensgefährtin).