Mitgliederservice
- Arbeitszeit- u. urlaubsrechtliche Vorschriften
- Aufwandsvergütung
- Dienstbefreiung/Zusatzurlaub bei Schichtdienst und Nachtdienst
- Dienstkleidungszuschuss (»Kleidergeld«)
- Jahressonderzahlung
- Mehrarbeitsvergütung
- Rechtsschutz
- Stellenzulage Nr. 12 - Anl. 1 BBesG (»Gitterzulage«)
- Versorgungsrecht
- Weihnachtsgeld/Sonderzahlung
- Zeitzuschläge
Stellenzulage Nr. 12 - Anl. 1 BBesG (»Gitterzulage«)
Seit dem 1.1.1999 ist u. a. die ehemals ruhegehaltfähige "Gitterzulage" (Stellenzulage Nr. 12 – Anlg. 1 BBesG) mit monatl. 95,53 Euro nicht mehr ruhegehaltfähig. Dazu gibt es in § 81 Abs. 2 BBesG allerdings eine Übergangsregelung für am 1.1.1999 aktive Beamte. Danach bleibt u. a. diese Stellenzulage ruhegehaltfähig für Beamte in den Besoldungsgruppen A1 bis A9 bis 31.12.2010 und für alle anderen Besoldungsgruppen bis 31.12.2007.
Die nunmehrige "rot-grüne" Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag indes eine Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit u. a. dieser Stellenzulage zu Gunsten der betroffenen Bediensteten in Aussicht gestellt. Bei dieser Ankündigung ist es bislang geblieben.
