MitgliederserviceStellenzulage Nr. 12 - Anl. 1 BBesG (»Gitterzulage«)

Stellenzulage Nr. 12 - Anl. 1 BBesG (»Gitterzulage«)

Seit dem 1.1.1999 ist u. a. die ehemals ruhegehaltfähige "Gitterzulage" (Stellenzulage Nr. 12 – Anlg. 1 BBesG) mit monatl. 95,53 Euro nicht mehr ruhegehaltfähig. Dazu gibt es in § 81 Abs. 2 BBesG allerdings eine Übergangsregelung für am 1.1.1999 aktive Beamte. Danach bleibt u. a. diese Stellenzulage ruhegehaltfähig für Beamte in den Besol­dungsgruppen A1 bis A9 bis 31.12.2010 und für alle anderen Besoldungsgruppen bis 31.12.2007.

Die nunmehrige "rot-grüne" Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag indes eine Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit u. a. dieser Stellenzulage zu Gunsten der betroffe­nen Bediensteten in Aussicht gestellt. Bei dieser Ankündi­gung ist es bislang geblieben.