Mitgliederservice
- Arbeitszeit- u. urlaubsrechtliche Vorschriften
- Aufwandsvergütung
- Dienstbefreiung/Zusatzurlaub bei Schichtdienst und Nachtdienst
- Dienstkleidungszuschuss (»Kleidergeld«)
- Jahressonderzahlung
- Mehrarbeitsvergütung
- Rechtsschutz
- Stellenzulage Nr. 12 - Anl. 1 BBesG (»Gitterzulage«)
- Versorgungsrecht
- Sonderfall bei Abschlagsrechnung
- Allgemeines
- Aufbau einer Versorgungsrücklage
- Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Der »qualifizierte« Dienstunfall
- Hinterbliebenenversorgung
- Kürzung des Ruhegehaltes durch Versorgungsabschläge
- Mindestversorgungsbezüge
- Neuregelung der Lebensarbeitszeit für Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
- Verlängerung der Wartezeit auF 3 Jahre ist verfassungswidrig
- Versorgungsfreibetrag
- Weihnachtsgeld/Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte
- Weihnachtsgeld/Sonderzahlung
- Zeitzuschläge
Der »qualifizierte« Dienstunfall
(§ 37 BeamtVG – erhöhtes Unfallruhegehalt)
Die Versorgung nach einem sogenannten qualifizierten Dienstunfall ist seit dem 1. Juli 1997 verbessert worden. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt (§ 37 Abs. 1 BeamtVG). Der Unfallruhegehaltsatz beträgt 80 v. H. (sog. erhöhtes Unfallruhegehalt). Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "qualifizierten" Dienstunfalls verbessert (Änderung durch Fettdruck hervorgehoben): "Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. …"
