Mitgliederservice
- Arbeitszeit- u. urlaubsrechtliche Vorschriften
- Aufwandsvergütung
- Dienstbefreiung/Zusatzurlaub bei Schichtdienst und Nachtdienst
- Dienstkleidungszuschuss (»Kleidergeld«)
- Jahressonderzahlung
- Mehrarbeitsvergütung
- Rechtsschutz
- Stellenzulage Nr. 12 - Anl. 1 BBesG (»Gitterzulage«)
- Versorgungsrecht
- Sonderfall bei Abschlagsrechnung
- Allgemeines
- Aufbau einer Versorgungsrücklage
- Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Der »qualifizierte« Dienstunfall
- Hinterbliebenenversorgung
- Kürzung des Ruhegehaltes durch Versorgungsabschläge
- Mindestversorgungsbezüge
- Neuregelung der Lebensarbeitszeit für Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
- Verlängerung der Wartezeit auF 3 Jahre ist verfassungswidrig
- Versorgungsfreibetrag
- Weihnachtsgeld/Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte
- Weihnachtsgeld/Sonderzahlung
- Zeitzuschläge
Hinterbliebenenversorgung
(§§ 16 bis 28 BeamtVG)
Beim Tod einer Beamtin / eines Beamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die / der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalls eingetreten ist.
Den Erben eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten verbleiben die für den Sterbemonat gezahlten Dienst-oder Versorgungsbezüge. Der überlebende Ehegatte und die Kinder erhalten ein Sterbegeld (vgl. § 18 BeamtVG) in Höhe des zweifachen der Dienst-oder Versorgungsbezüge.
Die Witwe erhält vom ersten Monat nach dem Sterbemonat Witwengeld (vgl. § 19 BeamtVG).
Nach der bis 2001 geltenden Regelung betrug die Höhe des Witwengeldes (vgl. § 20 BeamtVG) 60 v. H. des Ruhegehaltes. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde das Ruhegehalt jedoch von 60 % auf 55 % abgesenkt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen war und mindestens ein Ehepartner vor dem 1. Januar 1962 geboren ist. In den Fällen der Absenkung des Witwengeldes sollen die Folgen für die Hinterbliebenen, die Kinder erzogen haben, durch einen "Kinderzuschlag zum Witwengeld" abgemildert werden.
