MitgliederserviceVersorgungsrechtMindestversorgungsbezüge

Mindestversorgungsbezüge

§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BeamtVG

Die vorgenannte Rechtsvorschrift regelt die Höhe der Min­destversorgung. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG (sog. amtsabhängige Mindestversorgung) oder – falls dies günsti­ger ist – 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (sog. amtsun­abhängige Mindestversorgung). Für den Ruhestandsbeam­ten bzw. dessen Witwe erhöht sich die Mindestversorgung unverändert um 30,68 Euro.

Die Beträge im Einzelnen (ab dem 1. Januar 2012): * 

für den ledigen Ruhestandsbeamten             1.381,57 1) Euro **

für den verheir. Ruhestandsbeamten             1.453,87 2) Euro **.

für die Witwe 0                                                  .884,59     Euro **.

für die Halbwaise 0.                                           170,78      Euro

für die Vollwaise 0                                             284,64 2) Euro.

MINDESTUNFALLVERSORGUNG 

(§ 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) 

Die Mindestunfallversorgung für den Ruhestandsbeamten beträgt ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des BesVersAnpG 2011/2012 NRW

für den ledigen Ruhestandsbeamten            1.589,40 1) Euro **

für den verheir. Ruhestandsbeamten            1.672,83 2) Euro ** 

Das Mindestunfallwitwengeld (vergl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) beträgt 1.015,97* Euro.

 

AUSKUNFT ÜBER VERSORGUNGSANSPRÜCHE

Das LBV NRW stellt im Internet eine Versorgungsauskunft zur Verfügung, mit deren Hilfe jeder Betroffene den Ruhegehalts­satz selbst ermitteln kann (www.beamtenversorgung.nrw.de). Die Höhe des aktuellen Ruhegehalts kann danach ebenfalls anhand eines Berechnungsbeispiels selbst ermittelt werden