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Sonderzahlung
Sonderzahlung für Beamte (vormals Sonderzuwendung/»Weihnachtsgeld«)
Mit dem »Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte pp.« vom 22. November 2003, zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 23. Mai 2006, ist für die Beamten und Richter in NRW folgende Regelung getroffen:
- Beamtinnen und Beamtedes Landes erhalten jährlich eine Sonderzahlung (vgl. § 1).
- Voraussetzung ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem in § 1 bezeichneten Rechtsverhältnis stehen und mindestens bis einschl. März des folgenden Jahres im Dienst des Dienstherrn verbleiben (vgl. § 2).
- Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder (vgl. § 5).
- Die Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gewährt (vgl. § 10).
- Ab dem Jahr 2006 tritt an die Stelle der vorherigen Vomhundertsätze (Bemessungsfaktor) jener, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Zugleich wird der FiMin. ermächtigt, den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz festzusetzen (vgl. § 6).
Das ist zuletzt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 wie folgt geschehen:
Der Grundbetrag wird für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 2 bis A 6 auf 60 %, für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 7 und A 8 sowie für Anwärterinnen und Anwärter auf 45 % und für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf 30 % festgesetzt. …
Der Sonderbetrag für Kinder beträgt nach wie vor 25,56 Euro (vgl. § 8).
Der Bemessungsfaktor hat sich seitdem – also auch für 2007 – nicht geändert. Für das Jahr 2008 lagen bei Redaktionsschluss noch keine diesbezüglichen Informationen vor.
