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Sicherungsverwahrung: Land NRW muss Entschädigungen zahlen

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat jetzt geklärt, in welchem Umfang ehemals in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte nach konventionswidriger, weil überlang vollzogener Verwahrung vom Land Nordrhein-Westfalen zu entschädigen sind. Hintergrund der Verfahren ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieses Gericht sieht in der nachträglich über die Dauer von 10 Jahren verlängerten Sicherungsverwahrung oder in der nachträglich erstmalig ohne gesetzliche Grundlage angeordneten Sicherungsverwahrung wesentliche Verstöße gegen das in Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kodifizierte Freiheitsgrundrecht. Bei Verletzung dieses Grundrechtsprinzips ist der Staat zu Entschädigungsleistungen verpflichtet.

In zwei von insgesamt acht Fällen hatten die Hammer Richter über die Entschädigung der Kläger zu entscheiden, bei denen die Sicherungsverwahrung in Haftanstalten Westfalens konventionswidrig vollzogen worden war. Die geforderten Entschädigungen summierten sich in den acht Fällen auf insgesamt 460.000 Euro. In den erstinstanzlichen Entscheidungen hatte das Landgericht Dortmund den Klägern rd. 270.000 Euro zugesprochen.

In den zwei zur Entscheidung anstehenden Verfahren sprach der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den beiden Klägern Entschädigungen von 16.665 Euro (Az. 11 U 80/13) und 30.500 Euro (Az. 11 U 16/14) zu. Ein heute 70 Jahre alter Kläger hatte nach der Verbüßung einer Strafe wegen sexuellen Missbrauchs rd. 57 Monaten zu Unrecht in der Sicherungsverwahrung verbracht. Dafür hätten ihm 28.665 Euro zugestanden. Die Summe wurde allerdings um 12.000 Euro gekürzt, weil der Kläger diesen Betrag bereits in einem Rechtsstreit mit dem Bund vor dem EGMR erstritten hatte.

In dem Fall des heute 51 Jahre alten Klägers wurde eine Entschädigung in Höhe von 30.500 Euro zuerkannt. Nach der Verbüßung von zwei Strafen wegen schweren Raubes hatte er 61 Monate zu Unrecht in der Sicherungsverwahrung zugebracht. Die unrechtmäßige Sicherungsverwahrung sei bei beiden Klägern, so die Richter, mit einem Betrag von 500 Euro pro Monat zu entschädigen. Diese Höhe entspreche der Entschädigungspraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in vergleichbaren Fällen. Für die von den Klägern verlangte Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz gebe es keine Rechtsgrundlage, so dass diese Anträge abzuweisen waren.

Das Oberlandesgericht Hamm hat für die Urteile keine Revision zugelassen. Allerdings ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.