Arbeitszeit- u. urlaubsrechtliche Vorschriften
Mit Datum vom 10. Januar 2012 ist in NRW die veränderte Verordnung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften (FrUrlV NRW) in Kraft getreten.
Besonders hinweisen möchten wir auf die Änderung des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung.
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Hiernach kann ab sofort verbleibender Erholungsurlaub aus dem Vorjahr bis zum Ende des aktuellen Urlaubsjahres genommen werden. Im Übrigen verweisen wir auf den nachfolgenden Link zu dieser Verordnung.Â
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13145